Wirtschaft
Sei doch nicht besteuert! Folgen
Fabian Walter, alias "Steuerfabi" und Steuerberater Christian Gebert, gehören zweifellos zu den Steuerexperten des Landes. Fabian begeistert seit Jahren Millionen Menschen über die sozialen Netzwerke mit steuerlichen Inhalten. Christian ist Steuerberater und geschäftsführender Gesellschafter bei steuerberaten.de, der Steuerkanzlei für digitale Unternehmen. In dem Podcastformat "Sei doch nicht besteuert!", besprechen und diskutieren Fabian und Christian aktuelle steuerliche Themen. Langweilig wird es trotzdem nicht. Du hast Fragen oder Anmerkungen zu dem Podcast? Dann schreib uns gerne eine E-Mail an: podcast@steuerversum.de
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Folge vom 25.06.2024#96: Holding-Gründung leicht gemacht: Steuervorteile und FallstrickeIn der aktuellen Episode des Podcasts "Sei doch nicht besteuert" diskutieren Christian Gebert und Fabian Walter die vielfältigen Aspekte von Holding-Strukturen, die derzeit eine erhöhte Aufmerksamkeit in den sozialen Medien genießen. Trotz einer gleichbleibenden Steuerbelastung auf laufende Gewinne von etwa 32% kann eine Holding-Struktur viele Vorteile bieten. Die allgemeinen Vorteile von Holding-Strukturen sind die Minimierung der Steuerbelastung auf Veräußerungsgewinne und laufende Ausschüttungen, die Möglichkeit der Reinvestition steuerbegünstigt erwirtschafteter Gewinne auf der Ebene der Holding ("Spardoseneffekt") und den Ausgleich von positiven und negativen Ergebnissen innerhalb der Unternehmensgruppe. Ein zentrales Thema ist die Steuerfreiheit bei Veräußerungsgewinnen, die zu 95% bei Körperschaft- und Gewerbesteuer gilt, was zu einer Steuerbelastung von lediglich 1,5% führt. Diese Gewinne können reinvestiert werden, während bei privater Versteuerung eine Belastung von 25% anfiele. Weiterhin wird erläutert, wie Beteiligungen über 10% bzw. 15% zu steuerfreien Gewinnausschüttungen führen können und welche Vorteile sich durch Ergebnisabführungsverträge und die verbesserte Refinanzierung über steuerfreie Gewinnausschüttungen ergeben. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf Kapitalanlagen in Holding-Strukturen. Hier wird erklärt, welche Kapitalanlagen sinnvoll sind und wie sie steuerlich behandelt werden. Besonders interessant sind ETFs, die eine Teilfreistellung von 80% für Körperschaftsteuer und 40% für Gewerbesteuer bieten, was zu einer Gesamtsteuerbelastung von nur 12% führt. Allerdings müssen Investoren die Vorabpauschale bei thesaurierenden ETFs ab 2023 beachten. Die Episode gibt außerdem eine ausführliche Anleitung zur Gründung einer Holding-Struktur. Für Einzelunternehmer bedeutet dies die Umwandlung in eine GmbH/UG mittels Einbringung nach § 20 UmwStG. Für bestehende GmbHs wird der Prozess der Kapitalerhöhung und des steuerneutralen Anteilstauschs gemäß § 21 UmwStG erläutert. Praktische Fallbeispiele veranschaulichen diese komplexen Prozesse und bieten hilfreiche Einblicke in die Umsetzung. Christian Gebert und Fabian Walter diskutieren auch spezifische Szenarien und Fallstricke bei der Gründung einer Holding-Struktur, wie die verdeckte Einlage und die Notwendigkeit der Beachtung der Sperrfristen gemäß § 22 UmwStG. Zudem werden Beispiele zur betrieblichen Vorteilhaftigkeit einer Holding gegeben, einschließlich der Gesamtsteuerbelastung bei Vollausschüttung. Abschließend wird auf Situationen eingegangen, in denen die Errichtung einer Holding-Struktur nicht vorteilhaft ist, wie z.B. bei geplantem Wegzug oder notwendiger privater Vermögensverwendung.
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Folge vom 18.06.2024#95: Steuern sparen mit KindernIn dieser Podcast-Folge besprechen Christian Gebert und Fabian Walter detaillierte steuerliche Vorteile und Strategien, die Eltern nutzen können, um mit Kindern Steuern zu sparen. Das Elterngeld reicht von 300 bis 1.800 Euro monatlich, abhängig vom bisherigen Nettoeinkommen. Es wird maximal 14 Monate gezahlt. Ein Lohnsteuerklassenwechsel vor der Geburt kann das Nettogehalt erhöhen. Der Partner mit höherem Einkommen sollte in die ungünstigere Steuerklasse wechseln, der Partner mit niedrigerem Einkommen in die günstigere, um vor der Geburt ein höheres Nettogehalt zu erhalten und damit auch eine höhere Auszahlung von Elterngeld. Elterngeld steht Eltern zu, deren zu versteuerndes Einkommen unter 200.000 Euro liegt, ab 1. April 2025 wird die Grenze auf 175.000 Euro gesenkt. Das Elterngeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Wir zeigen im Podcast Gestaltungen auf mit denen man das zu versteuernde Einkommen reduzieren kann, falls die Einkommensgrenze überschritten wird. Das Kindergeld beträgt einheitlich 250 Euro monatlich, unabhängig vom Einkommen der Eltern oder Kinder. Der Kinderfreibetrag kann über die Steuererklärung beantragt werden und beträgt 9.312 Euro. Das Finanzamt prüft automatisch, welche Option günstiger ist. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt seit dem 1. Juli 2023 3,4% des Bruttoeinkommens, bei Kinderlosen 4% und damit um 0,6% höher. Zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten können als Sonderausgabe im Rahmen der Steuererklärung abgezogen werden, einschließlich Ausgaben für Babysitter, Kindergarten und Hort. Es kann aber vorteilhaft sein, Kindergartenkosten über den Arbeitgeber abzuwickeln. Besonders hohes Sparpotential ergibt sich, wenn die Kinder eigene Einkünfte erzielen. Denn die Kinder können auch den Grundfreibetrag nutzen und somit eigene Einkünfte erzielen ohne Steuern zahlen zu müssen. Kinder können eigene Einkünfte bis zur Höhe von von 505 Euro monatlich erzielen, ohne die Familienversicherung zu verlieren. Investitionen in ein Kinderdepot können bis zum 18. Lebensjahr erhebliche Erträge bringen. Minderjährige benötigen für bestimmte Vermögensübertragungen besondere Schutzmaßnahmen und oft einen Ergänzungspfleger der vom Familiengericht bestellt wird. Kinder können Kommanditanteile oder atypisch stille Beteiligungen erhalten, wobei die Haftung beschränkt ist. Übertragungen von Forderungen oder Grundstücken können rechtlich vorteilhaft sein, so dass auf die Einschaltung des Familiengerichtes verzichtet werden kann. Diese Podcast-Folge bietet einen umfassenden Überblick über die steuerlichen Vorteile, die Eltern nutzen können, um finanziell zu profitieren und die Zukunft ihrer Kinder abzusichern
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Folge vom 11.06.2024#94: Steuerrechtliche Neuerungen 2024 – Wohngemeinnützigkeit und SteuerentlastungenIn dieser Episode des Podcasts „Sei doch nicht besteuert“ beleuchten wir die neuesten steuerrechtlichen Änderungen des Jahressteuergesetzes (JStG) 2024 sowie die geplanten Steuerentlastungen durch Bundesfinanzminister Christian Lindner. Ein zentrales Thema dieser Folge ist die Einführung der Wohngemeinnützigkeit in § 52 der Abgabenordnung (AO). Diese Regelung sieht steuerliche Begünstigungen für Vermieter vor, die dauerhaft Wohnraum zu günstigen Preisen anbieten. Dabei geht es insbesondere um die vergünstigte Vermietung an hilfsbedürftige Personen. Die Wohngemeinnützigkeit soll durch eine Erweiterung des Katalogs der gemeinnützigen Zwecke in der AO erreicht werden. Demnach dürfen die Bezüge der Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses nicht höher sein als das Fünffache des Regelsatzes der Sozialhilfe, bei Alleinstehenden oder Alleinerziehenden das Sechsfache. Die Miete muss dauerhaft unter der marktüblichen Miete liegen und darf lediglich die tatsächlichen Aufwendungen decken. Gemeinnützige Vermieter sind grundsätzlich von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit, was einen erheblichen finanziellen Vorteil darstellt. Wirtschaftlich betrachtet erwartet die Bundesregierung, dass etwa 100 Vereine, Stiftungen oder Unternehmen die neuen Möglichkeiten nutzen werden. Allerdings bleibt unklar, wie viele neue Wohnungen dadurch tatsächlich entstehen und welche Auswirkungen dies auf die Steuereinnahmen haben wird. Kritische Stimmen aus der Wirtschaft weisen auf hohe Baukosten hin, die die Schaffung neuer, günstig vermieteter Wohnungen erschweren könnten. Ein Blick ins Ausland zeigt, dass in Österreich etwa 40 % der Mietwohnungen gefördert sind. Dort verzichtet der Staat auf Gewinnsteuern, was im Gegenzug zu regulierten Mietpreisen führt. Ein weiterer Schwerpunkt dieser Folge sind die geplanten Steuerentlastungen bis 2026. Bundesfinanzminister Christian Lindner plant Entlastungen in Höhe von 23 Milliarden Euro. Ein wichtiger Aspekt ist die Erhöhung des Grundfreibetrags, der rückwirkend zum 1. Januar 2024 um 180 Euro auf 11.784 Euro steigen soll. Bis 2026 sind weitere Erhöhungen vorgesehen, was insgesamt zu einer Verringerung der Steuereinnahmen um etwa 2 Milliarden Euro führen wird. Die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und das subjektive Nettoprinzip sind zentrale verfassungsrechtliche Grundlagen, die durch Urteile des Bundesverfassungsgerichts bestätigt wurden. Demnach muss der Staat dem Steuerpflichtigen sein Einkommen insoweit steuerfrei belassen, als es zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins benötigt wird. Darüber hinaus wird die Kalte Progression abgebaut, indem die Tarifgrenzen verschoben werden. Der Kinderfreibetrag wird ebenfalls rückwirkend angepasst und bis 2026 schrittweise erhöht. Interessanterweise bleibt die Reichensteuer unverändert bei einem Startwert von 278.000 Euro, was Fragen aufwirft, warum diese Grenze nicht auch an die Inflation angepasst wird. Die geplanten Entlastungen sind nicht unumstritten. Besonders SPD und Grüne sehen die Maßnahmen kritisch und empfinden sie als ungerecht. Die Anpassungen werden jedoch als notwendig erachtet, um die gestiegene Steuerbelastung aufgrund der Inflation auszugleichen. Schließlich wird auch die Diskussion um die Abschaffung des Solidaritätszuschlags aufgegriffen. Trotz verfassungsrechtlicher Bedenken bleibt eine vollständige Abschaffung bisher aus.
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Folge vom 04.06.2024#93: E-Rechnung 2025: Was Unternehmen wissen müssenAnzeige | In dieser Episode von "Sei doch nicht besteuert" begrüßen wir unseren Gast Christian Steiger, Geschäftsführer von Lexware. Gemeinsam diskutieren sie die aktuellen Entwicklungen und zukünftigen Herausforderungen der elektronischen Rechnung (E-Rechnung). Was ist eine E-Rechnung? Die E-Rechnung ist eine elektronische Rechnung, die in einem strukturierten Datenformat, wie z.B. XML, erstellt wird. Eine E-Mail mit PDF-Anhang zählt dabei nicht als E-Rechnung. Stattdessen muss ein strukturiertes Dateiformat verwendet werden, das elektronisch auswertbar ist, gemäß der EU-Richtlinie 2014/55/EU und der europäischen Norm EN 16931. Hierzu zählen z. B. bisher genutzte Formate wie die X-Rechnung und das hybride Zugpferd-Format, welches eine Kombination aus XML und einem PDF-Bild darstellt. Verschiedene Länder haben die E-Rechnung bereits eingeführt. In Italien wird sie seit 2019 genutzt. Ab 2025 wird im B2B-Bereich die Zustimmung des Empfängers für den Erhalt von E-Rechnungen nicht mehr erforderlich sein. Das heißt, alle Unternehmen müssen ab 2025 in der Lage sein E-Rechnungen zu empfangen. Bis 2027 müssen alle Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 800.000 Euro E-Rechnungen im CEN-Format versenden. Ab 2028 gilt diese Pflicht für alle Unternehmen, unabhängig vom Umsatz. Die Einführung der E-Rechnung bringt zahlreiche praktische Vorteile mit sich, wie die maschinelle Auslesbarkeit von Artikeln, Umsatzsteuer und Steuerschlüsseln. Dennoch gibt es Herausforderungen, beispielsweise im B2C-Bereich oder bei der Handhabung von Kleinstbeträgen. Wir diskutieren mit Christian Steiger zudem die zukünftigen Entwicklungen im Bereich der E-Rechnung und deren Auswirkungen auf die Buchhaltung. Es wird erörtert, wie Unternehmen sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können und welche Lösungen Lexware anbietet, um den Übergang zur E-Rechnung zu erleichtern. Steuerfabi empfiehlt lexoffice. Hier informieren und 50% sparen: http://www.lexoffice.de/steuerfabi